Seit der Erfindung der Digitalkamera sind Kameras aus dem Haushalt eines jeden quasi nicht mehr wegdenkbar. Egal ob man eine professionelle Kameraausstattung oder nur eine Handycam sein Eigen nennt, mit der Entstehung eines Bildes erwachsen auch oftmals rechtliche Fragestellungen für den Fotografen und den Fotografierten. Unsere neue Artikel-Serie befasst sich mit diesem “Recht am eigenen Bild” und geht den Rechtsfragen nach, die sich dabei stellen können.

Zunächst ist zwischen dem eigentlichen Fotografieren und der öffentlichen Zugänglichmachung der Fotografien zu differenzieren.

Das Fotografieren selbst
Das Fotografieren von Personen in der Öffentlichkeit (z.B. Gäste auf einer Veranstaltung) ist grundsätzlich von der Informationsfreiheit des Art. 5 I 1, 2. Alt. GG bedeckt. Etwas anderes muss dann gelten, wenn Bildaufnahmen angefertigt werden, die eindeutig dem Intimbereich einer Person zugeordnet werden können. Einen solchen “Spannerschutz” gewährt das Strafgesetzbuch in §201a StGB. Danach sind Fotografien aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich (Wohnung und sonstige, gegen Einblick besonders geschützte Räume) unter Strafe gestellt.

Mit dem Anfertigen der Bilder schafft der Fotograf in aller Regel ein geschütztes Lichtbildwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 UrhG. An dieser persönlichen geistigen Schöpfung erlangt der Fotograf also ein Urheberrecht gemäß § 7 UrhG.
Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass der Abgebildete selbst am Bild ein Urheberrecht erlangt, insbesondere dann, wenn er den wesentlichen Teil dieses Bildes ausmacht. Dann wären Fotograf und Abgebildete(r) als Miturheber im Sinne des § 8 I UrhG anzusehen. Ihnen stünde das Recht zur Veröffentlichung und Verwertung des Werkes zur gesamten Hand zu, §8 II UrhG. Nach dieser Ansicht müsste sich der Fotograf rechtsgeschäftlich die Nutzungsrechte vom Fotografierten einräumen lassen, damit er das Werk nach seinen Vorstellungen verwerten kann.
Nach herrschender Meinung ist eine solche Rechteübertragung jedoch nicht erforderlich.

Über unseren Gast-Autor:

Im Rahmen unserer Serie “Recht & Social Media” unterstützt uns Rechtsanwalt Florian Decker von der Mainzer Kanzlei Res Media mit Fachartikeln zu den unterschiedlichsten Rechtsfragen. Seine Schwerpunkte sind IT-Recht, Internetrecht, E-Commerce, Internetstrafrecht, Urheberrecht und Domainrecht.

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  • Pingback: Fotos im Social Web – eine rechtliche Betrachtung – (II) | Hotel Newsroom

  • http://www.hansa-apart-hotel.de Karin Bründl

    vielen Dank – hilfreiche Tips und Hinweise

  • CaptainResa

    Schade, schade, oder? Ein bißchen ausgleichende Gerechtigkeit würde gar nicht schaden ;)

    Der eine fotografiert das magere Frühstücksbuffet in seinem “2-Wochen-für-199-Euro-All-Inclusive” Pauschalhotel, damit er drüber lästern kann – aber das er in Schlappen, weißen Socken und schmutzigem Unterhemd am Buffet steht soll dann doch besser keiner sehen – ;).

    Keep it social…

    VG
    Alex

Stichwort Wolke

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