Fotos im Social Web – eine rechtliche Betrachtung – (IV)
In unserem vorerst letzten Teil der Serie “Fotos im Social Web” geht es um den
Schutz gegen die Veränderung der Fotografien
Werden Fotos einer Person verändert, so liegt darin in der Regel nicht nur eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Fotografen, sondern auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten, selbst wenn die Veröffentlichung an sich zulässig wäre. Grundsätzlich muss sich niemand die Umgestaltung seines Bildnisses gefallen lassen, jedoch kann – insbesondere im Bereich von prominenten Personen – der „Eingriff“ in das Bild durch die Kunstfreiheit gedeckt sein, insbesondere wenn der Abgebildete satirisch überzeichnet wird.
Geltendmachung der verletzten Rechte
Sieht sich der Rechteinhaber eines Bildnisses einer Verletzung seiner Rechte begegnet, beispielsweise wenn eines seiner Bilder missbräuchlich und ungenehmigt ohne Zahlung einer entsprechenden Lizenzgebühr auf einer Internetseite verwendet wird, sollte er sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Dieser mahnt den Rechtsverletzer gem. §97a UrhG ab und verlangt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, um zu verhindern, dass das Bild wiederholt unberechtigt veröffentlicht wird.
Der Anwalt macht dann die Forderungen seines Mandanten geltend. Dies wird in der Regel die Unterlassung der Verwendung des Bildes gem. §§ 12, 862, 1004 I 2 BGB analog i.V.m. § 823 II BGB i.V.m. 22, 23 KUG sein, gleich ob der Fotograf eine Verletzung seiner Rechte am Bildnis sieht oder der Abgebildete die unerlaubte Darstellung seiner eigenen Person untersagen will. Neben den ihm entstandenen Anwaltskosten wird er regelmäßig ein Interesse daran haben, Schadensersatz gem. § 823 II i.V.m. §§ 22, 23 KUG für die unberechtigte Verwendung seines Bildes zu erhalten.
Dazu macht der Rechteinhaber durch seinen Anwalt zunächst Anspruch auf Auskunft über den Umfang der missbräuchlichen Nutzung geltend, um sich eine Grundlage dafür zu schaffen, wie er die fiktive Lizenzgebühr berechnet. Im Wege der Lizenzanalogie macht der Rechteinhaber den Betrag geltend, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte bezahlen müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Die Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM) gibt dabei jährlich eine Übersicht über die marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte heraus, die von den meisten Richtern zur Berechnung des Schadensersatzes bei den verschiedenen Nutzungsarten herangezogen werden.
Über unseren Gast-Autor:
Im Rahmen unserer Serie “Recht & Social Media” unterstützt uns Rechtsanwalt Florian Decker von der Mainzer Kanzlei Res Media mit Fachartikeln zu den unterschiedlichsten Rechtsfragen. Seine Schwerpunkte sind IT-Recht, Internetrecht, E-Commerce, Internetstrafrecht, Urheberrecht und Domainrecht.
Autor: Thomas Hendele, selbstständiger Online Marketing Berater
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Autor
Ich bin Thomas Hendele, Inhaber von some communication. Ich berate und unterstütze Unternehmen aus Hotellerie, Gastronomie & Tourismus in Fragen rund um das Social Web. Im Hotel Newsroom blogge ich von Zeit zu Zeit über Social Media und deren Nutzen für die Hotellerie.Google+
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