Fotos im Social Web – eine rechtliche Betrachtung – (III)
geschrieben von Florian Decker
In unserem dritten Teil der Serie “Fotos im Social Web” geht es um
Ausnahmen vom „Recht am eigenen Bild“
Das Gesetz sieht jedoch in § 23 KUG Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild beispielsweise für Bildnisse von „absoluten Personen der Zeitgeschichte“ (§ 23 I Nr. 1 KUG) vor, so dass diese die Veröffentlichung eines Fotos grundsätzlich hinnehmen muss, da insofern das Informationsinteresse der Allgemeinheit regelmäßig überwiegen wird. Besonders relevant dürften daneben noch die Ausnahmen der Nr. 2 und 3 sein, wonach Bilder zulässig sind, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen oder Bilder von Personen, die an Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen teilgenommen haben. Allerdings werden diese Ausnahmen insofern eingeschränkt, als dadurch kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt werden darf, vgl. § 23 II KUG. Demnach dürfen beispielsweise Fotos von prominenten Personen nicht zu kommerziellen (Werbe-)Zwecken verwendet werden.
Verwertungsrechte des Urhebers
Der Fotograf hat ganz grundsätzlich aber gem. § 12 UrhG zunächst einmal das Recht zu bestimmen, ob und wie er sein (Bild-)Werk veröffentlicht. Daneben hat er das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher (§ 15 Abs. 1 UrhG) und unkörperlicher (§ 15 Abs. 2 UrhG) Form zu verwerten. Besonders relevant für den Bereich des Internets ist dabei das Recht des Fotografen, sein Werk öffentlich zugänglich zu machen, gem. § 19a UrhG. Er hat danach das Recht, das Werk der Öffentlichkeit so zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Oder einfach formuliert: Der Fotograf bestimmt – solange er seine Nutzungsrechte nicht an Dritte übertragen hat – wann und wo die Fotografie im Internet auftaucht.
Nutzungsrechte und Creative Commons
Ihm verbleibt jedoch das Recht, gem. §31 UrhG anderen das Recht einzuräumen, das Werk auf bestimmte einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Der Fotograf stellt die Bildnisse dazu beispielsweise in eine Bilddatenbank ein, in welcher Nutzer gegen Zahlung einer bestimmten Lizenzgebühr die Bilder unter bestimmten Bedingungen in unterschiedlichen Auflösungen verwenden dürfen. In der Praxis erfolgt die Bildweitergabe oftmals im Rahmen einer Creative Commons Lizenz, wonach der Fotograf im Rahmen von Standard-Lizenzverträgen bestimmen kann, welche Rechte der Nutzer eines Bildes unter den vorgegebenen Bedingungen erhält. Die Spannweite der eingeräumten Rechte (vom fast völligen Vorbehalt der Rechte bis hin zu „Public Domain“) ist dabei sehr groß.
Hintergrundmusik in Videos
Im Rahmen der Erstellung von Filmaufnahmen und Videos stellt sich immer wieder die Frage, ob und in welchem Umfang diesen Hintergrundmusik beigefügt werden darf. Parallel zu den aufgezeigten Wertungen bezüglich der Bildwerke ergibt sich auch hier, dass eine Verwendung nur dann gestattet ist, wenn der Verwender hierfür ein entsprechendes Nutzungsrecht hat. In aller Regel kann davon ausgegangen werden, dass die Verwendung von Musik (insb. solcher aus den Charts) nicht gestattet ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das entsprechende Musikwerk Gema- und damit lizenzfrei veröffentlicht wird. Dann kann gegen Zahlung einer geringen Lizenzgebühr das entsprechende Musikwerk im Rahmen von Filmaufnahmen verwendet werden.
Über unseren Gast-Autor:
Im Rahmen unserer Serie “Recht & Social Media” unterstützt uns Rechtsanwalt Florian Decker von der Mainzer Kanzlei Res Media mit Fachartikeln zu den unterschiedlichsten Rechtsfragen. Seine Schwerpunkte sind IT-Recht, Internetrecht, E-Commerce, Internetstrafrecht, Urheberrecht und Domainrecht.
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