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	<title>Hotel Newsroom &#187; hintergrund</title>
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		<title>Rechtsfragen rund um Twitter &#8211; I</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 12:21:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Florian Decker</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Twitter]]></category>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kurznachrichtendienst Twitter ist als das &#8220;Next big thing&#8221; in aller Munde. Schon lange ist der Blogging-Service nicht nur ein privat nutzbarer Dienst für die &#8220;Digital Bohéme&#8221;, sondern findet vor allem auch zunehmend im Unternehmensbereich immer mehr Anhänger. Diese nutzen Twitter vor allem zur Kundenakquise und Verlinkung des eigenen Webauftritts. In einer kleinen Beitragsreihe möchte ich umfassend auf die rechtlichen Fragen eingehen, die sich vor allem Unternehmen stellen, wenn sie einen eigenen Twitterkanal eröffnen und hierzu auch eigene Mitarbeiter einsetzen.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Teil 1: Der Benutzername, das Profilbild und das Hintergrundbild</strong></p>
<p>Bereits bei der Wahl eines geeigneten Benutzernamens werden viele Unternehmen Wert darauf legen, unter ihrem eigenen, bereits bekannten Namen zu twittern. Bei der Registrierung des Namens ist jedoch zunächst darauf zu achten, dass keine fremden Namens- oder Markenrechte verletzt werden.</p>
<p>Bei Profilbild und Hintergrundbild sollte das Unternehmen die Nutzungsrechte zur Verwendung der Bilder haben, da sonst ein Urheberrechtsverstoß droht. Es sollten darüber hinaus keine fremden Marken oder Personen ohne deren Einwilligung abgebildet werden.</p>
<p>Es kann bei der Regsitrierung durchaus vorkommen, dass der eigene gewünschte Name bereits durch einen Dritten registriert wurde. Die rechtliche Situation ist dabei durchaus mit dem Domainrecht vergleichbar. Gemäß §5, 15 MarkenG hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung ein ausschließliches Recht, das Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Allerdings kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber eines &#8220;Fake Profils&#8221; nur dann bestehen, wenn dieser den Namen ebenfalls im geschäftlichen Verkehr in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. In diesem Fall hat der Zeicheninhaber eine stärkere Rechtsposition und kann auf Unterlassung bzw. Schadensersatz gegen den unberechtigten Verwender klagen.</p>
<p>Soweit die Theorie – in der Praxis wird es allerdings schwierig sein, einen derartigen Anspruch auch durchzusetzen. Schließlich handelt es sich bei den Nutzerprofilen auf Twitter um Unterseiten eines US-amerikanischen Internetunternehmens, wobei die einzelnen Nutzer weder überprüft noch verifiziert werden. Im Zweifelsfall bleibt nur zu hoffen, dass der unberechtigte Benutzer des Namens auch ausfindig gemacht werden kann.</p>
<p> </p>
<p><em><span style="text-decoration: underline;">Über unseren Gast-Autor:</span></em></p>
<p><em>Im Rahmen unserer Serie &#8220;Recht &amp; Social Media&#8221; unterstützt uns Rechtsanwalt <a title="Das Blog für IT-Recht" href="http://blog-it-recht.de/" target="_blank">Florian Decker</a> von der Mainzer Kanzlei <a title="Res Media | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht" href="http://www.res-media.net" target="_blank">Res Media</a> mit Fachartikeln zu den unterschiedlichsten Rechtsfragen. Seine Schwerpunkte sind IT-Recht, Internetrecht, E-Commerce, Internetstrafrecht, Urheberrecht und Domainrecht.</em></p>
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