In unserem vorerst letzten Artikel geht es um Links zu fremden Inhalten und deren rechtlichen Aspekte.

(Hier können Sie nochmal alle Artikel zur Serie nachlesen.)

Teil 5: Links zu fremden Inhalten

Rechtlich bedenklich ist unter Umständen auch die Verlinkung von fremden Inhalten, insbesondere auch von medialen Inhalten über die twitterinternen Services wie beispielsweise Twitpic. Sind diese fremden Inhalte rechtswidrig oder gar strafbar, so muss das Unternehmen unter Umständen für die Verlinkung haften. Da der immer noch beliebte ‚Disclaimer’ rechtlich völlig wirkungslos ist , kann eine Haftung auch nicht ausgeschlossen werden. Notwendig ist vielmehr eine Inhaltliche Distanzierung von dem Link, die bei 140 Zeichen schwierig umzusetzen sein dürfte. In den Twitter-Richtlinien des Unternehmens sollte deshalb mit den Mitarbeitern vereinbart werden, dass diese weder vorsätzlich noch fahrlässig rechtswidrige Inhalte verlinken oder sonst zugänglich machen dürfen.

Fazit:

Wegen der hohen Außenwirkung von Twitter und der damit verbundenen Gefahr von möglichen Rechtsverletzungen sollten Unternehmen ihren Mitarbeitern eine umfassende Einführung in das Microblogging geben. Dies kann in Form von Schulungen umgesetzt werden.
Um Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden bietet es sich an, in einer Richtlinie  (“Twitter Policy” oder “Social Media Policy”) festzulegen, welche Mitarbeiter des Unternehmens Twitter zu Unternehmenszwecken nutzen dürfen und wie dies stattzufinden hat. Die Richtlinie sollte von den entsprechenden Mitarbeitern gegengezeichnet werden. Werden die dargestellten rechtlichen Aspekte beachtet, kann Twitter für das Unternehmen durchaus eine sinnvolle Maßnahme zur Steigerung des Unternehmenswertes darstellen.

Über unseren Gast-Autor:

Im Rahmen unserer Serie “Recht & Social Media” unterstützt uns Rechtsanwalt Florian Decker von der Mainzer Kanzlei Res Media mit Fachartikeln zu den unterschiedlichsten Rechtsfragen. Seine Schwerpunkte sind IT-Recht, Internetrecht, E-Commerce, Internetstrafrecht, Urheberrecht und Domainrecht.

Weitere Artikel zum Thema:

Getagged mit
 

Stichwort Wolke

aktuelle Kommentare